Jugendschutz

Jugendliche unter 16 Jahren:
Zutritt nur mit Erziehungsberechtigtem oder Erziehungsbeauftragtem*, Aufenthalt auch nach 24 Uhr

Jugendliche 16-17 Jahre:
Ohne Erziehungsberechtigtem oder Erziehungsbeauftragtem*: Aufenthalt bis 24 Uhr
Mit Erziehungsberechtigtem oder Erziehungsbeauftragtem*: Aufenthalt auch nach 24 Uhr

Ab 18 Jahren keine Einschränkung.

*) Ein Erziehungsbeauftragter darf maximal für 2 Minderjährige die Aufsicht übernehmen und darf nicht alkoholisiert sein.
Download Erziehungsbeauftragung/Muttizettel siehe unten.

Zutritt zur Bar erst ab 18 Jahren!

Auf dem Veranstaltungsgelände ist der Konsum von Alkohol und Tabakwaren durch Jugendliche verboten!
Die gesetzlichen Regelungen des § 9 und 10 JuSchG (Alkoholabgabe und –konsum) gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.